Völkerrechtsklausel

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Die Völkerrechtsklausel [1]ist eine Klausel im deutschen Grundgesetz, die Widersprüche zwischen Bundesrecht und Völkergewohnheitsrecht vermeiden soll. Nach Art. 25 geht dabei das Völkergewohnheitsrecht fast immer vor. Das Völkerrecht der Vereinten Nationen (UN) nimmt direkten Bezug zum Naturrecht und zum Göttlichen Recht.[2]

Naturrecht

Begriffe.: Art. 25 GG regelt die Einbeziehung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts in das deutsche Normgefüge. Völkergewohnheitsrechtliche Regelungen gehen nationalem Gesetzesrecht vor, stehen aber unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Der Art. 25 GG ist zwar kein Grundrecht, es stützen sich gleichwohl viele Urteile, die auch anhand der UN-Vollversammlung erstellt wurden darauf.[3] Anders als in anderen Staaten, in denen es nur eine Unterwerfungsklausel vor der UN gibt und gewissermaßen bei Verstößen nur andere Staaten gegen den verletzenden Staat vorgehen können, hat der Art. 25 GG eine ganz direkte Wirkung, da nicht nur Staaten, sondern vielmehr die Bürger ihre Rechte einklagen können.(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).[4]

„Die Normativität des Völkerrechts wurde von der Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen abgeleitet. Voluntaristische Theorien führen sie auf den Willen der Völkerrechtssubjekte zurück, die den jeweiligen Rechtsnormen zugestimmt haben. Teilweise wird dabei auf die Selbstbindung der Staaten (Hegel, Erich Kaufmann), teilweise auf den Konsens unter den Staaten abgestellt (Triepel, Rechtspositivismus). Hans Kelsen führte sie auf eine hypothetische Grundnorm zurück, die von anderen Autoren als reine Fiktion kritisiert wurde (Kelsen entgegnet in seiner letzten Veröffentlichung: sie ist reine Fiktion, denn die Geltung jeder Rechtsordnung beruhe auf einer praktischen Fiktion, die eben vom Willen der Teilnehmer abhänge[5] Quelle.: Völkerrecht zu: Siehe auch Völkerrecht

Allgemeines

Vielfach wird irrtümlich angenommen, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unter dem Völkerrecht stehe. Art. 25 setzt das Völkerrecht allerdings nur über das Bundesrecht, was bedeutet, dass sich nach einhelliger Auffassung einfache Gesetzgebung daran halten muss, solange im Grundgesetz nichts anderes bestimmt ist. Auch falsch ist, dass in Art. 25 GG Bezug auf das Völkervertragsrecht genommen wird, vielmehr dient diese Regelung, um sich das vielfach änderte Völkergewohnheitsrecht zu bedienen und um eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit Völkergewohnheitsrecht auch direkt im Deutschen Staatsgebiet seine Wirkung entfalten kann. Im Urteil des BverfGe (BVerfGE 6, 309, 363) zum Konkordatsfall wurde das beschrieben:

„Weder zugunsten von Verträgen, deren Gegenstand der Bundesgesetzgebung unterliegt, noch zugunsten von Landesverträgen, deren Gegenstand nach dem Grundgesetz der Landesgesetzgebung unterliegt, erachtet das Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Bindung der Gesetzgebung an das Vertragsrecht für erforderlich. Das Grundgesetz überläßt die Erfüllung der bestehenden völkerrechtlichen Vertragspflichten der Verantwortung des zuständigen Gesetzgebers. Art. 25 GG räumt nur den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" den Charakter innerstaatlichen Rechts und den Vorrang vor den Gesetzen ein. Diese Bestimmung bewirkt, daß diese Regeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem deutschen innerstaatlichen Recht - nicht dem Verfassungsrecht - im Range vorgehen.“[6][7]

Völkerrecht im Verhältnis des Grundgesetzes

Allgemeines Völkerrecht ist so lange gültig, bis das GG etwas anderes sagt, das bedeutet, dass Völkergewohnheitsrecht unter gewissen Umständen in Deutschland einforderbar ist.[8] (persistent objector) Ausgeschlossen sind nur solche Bestimmungen, die eindeutig gegen das GG gehen, etwas bei religiösen Fragen. Das allgemeine Völkerrecht braucht eine gewisse Übung, damit es allgemeines anerkannt wird. Nur wenn ein Staat permanent Einspruch erhebt, kann es in diesem Staat ausgesetzt werden. Das allgemeine Völkerrecht, hier gemeint, dass Völkergewohnheitsrecht entwickelt sich meistens durch einen erfolgreichen Resolutionsbeschluss in der UN Vollversammlung, es kann laut Art. 38 des IGH-Statut auch über den Internationalen Gerichtshof, der eine UN-Institution ist, eingeklagt werden.[9] Siehe auch Völkergewohnheitsrecht[10]

  • Des Weiteren dürfen keine entgegengesetzte Akte existieren. Die Übung muss hinreichend einheitlich sein, das heißt die beteiligten Völkerrechtssubjekte müssen sich weitestgehend gleich verhalten. Vereinzelte Abweichungen von dieser Übung sind dann als Verstöße gegen das entstandene Gewohnheitsrecht zu qualifizieren, stellen aber nicht die Einheitlichkeit der Übung in Frage – so lange die Abweichungen nicht so zahlreich und schwerwiegend sind, dass von der Bildung neuen, abweichenden Völkergewohnheitsrechts auszugehen ist....Bei der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht kann ein Staat zwar nicht die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht verhindern, wohl aber die Geltung. Dadurch, dass ein Staat sich von Anfang an dagegen widersetzt, hat das entstandene Völkergewohnheitsrecht keine Geltung für ihn
  • Das Völkergewohnheitsrecht setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten eventuell weniger – consuetudo) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat trotz seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen (persistent objector).

„In Deutschland sind gemäß Art. 25 S. 1 Grundgesetz Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsprinzipien unmittelbar anwendbar und stehen über den Bundesgesetzen...“

Siehe auch Völkerrecht

Konkrete Beispiele

Seit der Reform der UN beschäftigt sich der Menschenrechtsrat, der immer wechselnd besonders ausgesuchte Staaten angehören, mit Menschenrechtsverletzungen. Eine Resolution beschäftigte sich im Juni 2011 mit der Frage der geschlechtlichen Identität (siehe auch Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität). In der mit 23 zu 19 Stimmen angenommen Resolution A/HRC/17/L.9/Rev.1[11] wurde auf eine Gleichstellung der Betroffenen Homosexuellen in den UN Mitgliedsstaaten hingearbeitet. Allgemein umstritten ist nun, ob die Änderungen des Völkergewohnheitsrecht sich einklagen lassen. Vielfach wird argumentiert, dass die Gleichstellung der Homosexuellen gegen den besonderen Schutz der Ehe im GG im verstoßen würden, allerdings geht dies nicht so weit, als das Strafvorschriften neu erhoben werden können, da die einerseits zum einfachen Recht zählen und andererseits das im GG vorhandene Sittengesetz, anders als andere Regelungen von den moralischen Vorstellungen einer Gesellschaft abhängen. Obgleich neue Strafvorschriften wie der § 175 StGB damit kaum noch begründbar wären, betrifft dies nicht den Schutz der Gesetze, die ein Diskriminierungsverbot vorsehen, da das GG bereits den Familien einen gewisses Vorrecht gibt. Der Bundesgerichtshof nahm bereits an, dass die Gesellschaft sich so verändert hat, dass Homosexualität nicht mehr verurteilt wird. Dies wird auch neben anderen Urteilen im Urteil des EGMR aus dem Jahre 1983 EUGRZ 1983,488 so festgelegt.[12][13][14]

Sollte die oben genannte Resolution Bestand haben und durch gemeinsame Übung direkt über den Art. 38 IGH Statut I.s.d Art. 25 GG ins bundesdeutsche Gesetz einfließen, müssen sich Bundesgesetze daran halten. Es wäre bspw. kaum möglich wieder Strafvorschriften gegen Homosexuelle einzuführen, nicht ganz geklärt ist die Frage, ob sich daraus auch Rechte für die Homosexuelle Ehe ableiten lassen.[15][16]

Da nun die oben genannte Resolution des UNO Menschenrechtsrates zum Völkergewohnheitsrechts gehört, ist sie hier in Deutschland den Homosexuellen hilfreich, da sie den Rang eines übergeordneten Gesetzes gestaltet und wegen der Änderung der Moral der Sittengesetze im GG gleichauf mit der Verfassung stehen.

Schon die EU Grundrechtecharta bietet mehr, Schutz, wenn die heimischen Regeln dem nicht entgegenstehen aber dazu auch nichts sagen, der Art. 21 unterstützt die Resolution in diesem Streben noch. Der Art. 25 dient daher auch Staaten untereinander vor dem IGH als auch Behörden als "Kontrolle" um möglicherweise Völkerrechtsfeindliche Gesetze nicht in Bundesdeutsches Recht einfliessen zu lassen


„“

[17]

Siehe auch

Fußnoten

  1. Völkerrecht und Deutsches Recht, Walter Rudolfu.a S. 263 ff
  2. Hans Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, 1979, S. 206.
  3. Dejure, Urteilsssammlung
  4. UN Charta)
  5. Hans Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, 1979, S. 206.
  6. KKK)
  7. [Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff. zu Art. 25 GG )]
  8. [Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff. zu Art. 25 GG
  9. IGH Statut
  10. [http://de.wikipedia.org/wiki/Völkergewohnheitsrecht#Allgemeine%20Übung Allgemeine Übung
  11. UNHCHR: Council establishes mandate on Côte d'Ivoire, adopts protocol to child rights treaty, requests study on discrimination and sexual orientation, abgerufen am 20. Dez. 2011.
  12. LSVD
  13. BGH in NJW 1993, S. 999f
  14. Anwalt-im-Netz
  15. Urteil Solange I
  16. BverGe
  17. Bund für das Recht